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Synopse aller Änderungen des ElektroG am 31.12.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2022 durch Artikel 1 des ElektroGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ElektroG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2022 geltenden Fassung | ElektroG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Übergangsvorschriften | |
(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 haben Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits registriert sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein Rücknahmekonzept vorzulegen. | |
(Text alte Fassung) (2) § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab dem 1. Januar 2023. | (Text neue Fassung) (2) § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab dem 1. Juli 2023. |
(3) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 4 ist eine Zulassung des Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 7 erst ab dem 1. Januar 2023 erforderlich. (4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 ist für Elektro- und Elektronikgeräte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden oder wurden und für die eine Garantie nach § 7 Absatz 1 nicht erforderlich ist, eine Kennzeichnung mit dem Symbol nach Anlage 3 nicht erforderlich. (5) Vertreiber von Lebensmitteln, die nach § 17 Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind, müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 einrichten. (6) Für Erstbehandlungsanlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4 erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzuwenden. (7) § 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das Berichtsjahr 2022. (8) Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die bereits nach § 25 Absatz 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt sind, haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der zuständigen Behörde ein aktuelles Zertifikat vorzulegen. (9) 1 Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstellungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 vorangegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer Betracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 ermittelt worden sind. 2 Satz 2 gilt für die Gruppen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im Hinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermittelten Abhol- und Aufstellungspflichten entsprechend. | |
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Nicht abschließende Liste mit Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen | |
1. Wärmeüberträger Kühlschränke Gefriergeräte Geräte zur automatischen Abgabe von Kaltprodukten Klimageräte Entfeuchter Wärmepumpen Wärmepumpentrockner ölgefüllte Radiatoren Boiler Warmwasserspeicher sonstige Wärmeüberträger, bei denen andere Flüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertragung verwendet werden 2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten Bildschirme Fernsehgeräte LCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen Monitore Laptops Notebooks Tablets und Tablet-PCs 3. Lampen stabförmige Leuchtstofflampen Kompaktleuchtstofflampen Leuchtstofflampen Entladungslampen (einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen) Niederdruck-Natriumdampflampen LED-Lampen 4. Großgeräte Waschmaschinen Wäschetrockner Geschirrspüler Elektroherde und Elektrobacköfen Elektrokochplatten Leuchten Ton- oder Bildwiedergabegeräte Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenorgeln) Geräte zum Stricken und Weben Großrechner Großdrucker Kopiergeräte Geldspielautomaten medizinische Großgeräte große Überwachungs- und Kontrollinstrumente große Produkt- und Geldausgabeautomaten große Photovoltaikmodule Nachtspeicherheizgeräte große Antennen Pedelecs Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und ohne Sitz 5. Kleingeräte Staubsauger Teppichkehrmaschinen Nähmaschinen Leuchten Mikrowellengeräte Lüftungsgeräte Bügeleisen Toaster elektrische Messer Wasserkocher Uhren Fitness- und Gesundheitsarmbänder elektrische Rasierapparate Waagen Haar- und Körperpflegegeräte Radiogeräte Videokameras Videorekorder Hi-Fi-Anlagen Musikinstrumente Ton- oder Bildwiedergabegeräte elektrisches und elektronisches Spielzeug Sportgeräte Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer Rauchmelder Heizregler Thermostate elektrische und elektronische Kleinwerkzeuge medizinische Kleingeräte kleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente kleine Produktausgabeautomaten Kleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen kleine Photovoltaikmodule Antennen Adapter Reisestecker Steckdosen konfektionierte Stromkabel HDMI-, Audio- und Videokabel Schmelzsicherungen Bekleidung mit elektrischen Funktionen elektrische Zigaretten | |
elektronische Antriebe für Möbel Bekleidung mit elektrischen Funktionen (z.B. Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen) | (z.B. Heiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen) |
Schuhe mit Leuchtfunktionen beleuchtete Fliesen Drohnen Tonerkartuschen und Druckerpatronen 6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm) Mobiltelefone GPS-Geräte Taschenrechner Router PCs Drucker Telefone Kommunikationsantennen Telefon- und Netzwerkadapter USB-Kabel Netzwerkkabel |
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