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§ 2 - Portalverordnung (PortalV)

V. v. 15.10.2015 BGBl. I S. 1774 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2 Aufgaben



Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei

1.
die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann,

2.
die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer versehen, die vom Portal an das Melderegister übermittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfragenden ermöglicht,

3.
die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vorgangsnummer an den Anfragenden weiterleiten.

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Zitierungen von § 2 PortalV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PortalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PortalV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PortalV Zulassungsverfahren (vom 01.11.2016)
... Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, ihr die ... (3) Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2 Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu erteilen. Sie gilt für alle im ... liegenden Meldebehörden. (4) Bei der Prüfung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen ist die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes zu ...