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§ 2 - Portalverordnung (PortalV)
V. v. 15.10.2015 BGBl. I S. 1774 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2 Aufgaben
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Portal muss geeignet sein, die in § 49 Absatz 3 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Aufgaben zu erfüllen und dabei
- 1.
- die Anfragenden so registrieren, dass deren Identität festgestellt werden kann,
- 2.
- die Auskunftsersuchen mit einer Vorgangsnummer versehen, die vom Portal an das Melderegister übermittelt wird und einen Rückschluss auf den Anfragenden ermöglicht,
- 3.
- die Melderegisterauskünfte zusammen mit der Vorgangsnummer an den Anfragenden weiterleiten.
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Zitierungen von § 2 PortalV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PortalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PortalV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PortalV Zulassungsverfahren (vom 01.11.2016)
... Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, ihr die ... (3) Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2 Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu erteilen. Sie gilt für alle im ... liegenden Meldebehörden. (4) Bei der Prüfung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen ist die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes zu ...
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