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§ 3 - Portalverordnung (PortalV)
V. v. 15.10.2015 BGBl. I S. 1774 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 3 Protokollierungspflicht
(1) Bei einem automatisierten Abruf von Daten einer Person hat das Portal zu gewährleisten, dass Folgendes protokolliert wird:
- 1.
- die Kennung des Anfragenden,
- 2.
- die Daten, mit denen angefragt wurde,
- 3.
- der Zeitpunkt der Anfrage und Zeitpunkt der Weiterleitung der Antwort an den Anfragenden,
- 4.
- von dem Anfragenden angegebene gewerbliche Zwecke gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes,
- 5.
- die Erklärung des Anfragenden, die Daten der Melderegisterauskunft nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, oder seine Erklärung, dass ihm eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Person vorliegt,
- 6.
- die Art der Rückantwort der Meldebehörde,
- 7.
- die Vorgangsnummer.
(2) Das Portal hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten nach Absatz 1
- 1.
- mindestens zwölf Monate aufbewahrt und gesichert werden,
- 2.
- spätestens zum Ende des Kalenderjahres gelöscht werden, das auf die Speicherung folgt,
- 3.
- nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus folgender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs des Portals und der Auskunftserteilung an die betroffene Person verarbeitet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679 V. v. 28. März 2019 BGBl. I S. 410 m.W.v. 4. April 2019
Frühere Fassungen von § 3 PortalV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.04.2019 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 28.03.2019 BGBl. I S. 410 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 PortalV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PortalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PortalV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PortalV Zulassungsverfahren (vom 01.11.2016)
... Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, ihr die ... (3) Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2 Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu erteilen. Sie gilt für alle im ... liegenden Meldebehörden. (4) Bei der Prüfung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen ist die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679
V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
Artikel 2 MeldRAV Änderung der Portalverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 2249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt ...
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