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§ 4 - Portalverordnung (PortalV)
V. v. 15.10.2015 BGBl. I S. 1774 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 4 Datenschutz und Datensicherheit
Beim Betrieb des Portals ist sicherzustellen, dass
- 1.
- die Übermittlung der Melderegisterauskunft an den Anfragenden verschlüsselt stattfindet,
- 2.
- geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die durch die Meldebehörden beauskunftet werden,
- 3.
- den nach Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden zur Kontrolle die Einsichtnahme in die Protokolldaten des Portals möglich ist,
- 4.
- die Daten der Melderegisterauskunft nach Weitergabe an den Anfragenden innerhalb des Portals nicht gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet werden,
- 5.
- Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679 V. v. 28. März 2019 BGBl. I S. 410 m.W.v. 4. April 2019
Frühere Fassungen von § 4 PortalV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.04.2019 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 28.03.2019 BGBl. I S. 410 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 PortalV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PortalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PortalV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PortalV Zulassungsverfahren (vom 01.11.2016)
... Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, ihr die für ... Zulassungsbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 4 Nummer 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung einer sachverständigen Stelle glaubhaft macht. ... Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2 Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu erteilen. Sie gilt für alle im ... liegenden Meldebehörden. (4) Bei der Prüfung der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen ist die oder der Datenschutzbeauftragte des Landes zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen zum Bundesmeldegesetz an die Verordnung (EU) 2016/679
V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
Artikel 2 MeldRAV Änderung der Portalverordnung
... 3 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter „die dem ...
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