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§ 5 - Portalverordnung (PortalV)
V. v. 15.10.2015 BGBl. I S. 1774 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 410
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-5 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5 Zulassungsverfahren
(1) Zuständig für die Zulassung von Portalen im Sinne dieser Verordnung ist die nach Landesrecht dazu bestimmte Landesbehörde (§ 49 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes).
(2) 1Die Zulassungsbehörde prüft auf Antrag das Vorliegen der in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen. 2Dazu kann sie den Antragsteller auffordern, ihr die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 4 Nummer 2 durch die Vorlage einer Bescheinigung einer sachverständigen Stelle glaubhaft macht. 4Solche Stellen können von der Zulassungsbehörde benannt werden. 5Dem Zulassungsantrag ist eine Bestätigung einer Meldebehörde aus dem Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde beizufügen, aus der sich ergibt, dass das Portal des Antragstellers an das Melderegister angeschlossen werden soll.
(3) 1Die Zulassung ist bei Vorliegen der in Absatz 2 Satz 5 und in den §§ 2 bis 4 genannten Voraussetzungen zu erteilen. 2Sie gilt für alle im Zuständigkeitsbereich der Zulassungsbehörde liegenden Meldebehörden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes V. v. 11. Oktober 2016 BGBl. I S. 2249 m.W.v. 1. November 2016
Frühere Fassungen von § 5 PortalV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes vom 11.10.2016 BGBl. I S. 2249 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 PortalV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PortalV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PortalV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 PortalV Vorläufige Zulassung
... acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde nach § 5 Absatz 1 eingereicht oder 2. die zur Zulassung erforderlichen Unterlagen nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf der Grundlage des Bundesmeldegesetzes
V. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2249
Artikel 5 MeldeRÄndV Änderung der Portalverordnung
... § 5 Absatz 1 der Portalverordnung vom 15. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1774) wird das Wort ...
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