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Änderung Anlage 1 ElektroGBattGGebV vom 01.01.2021

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Anlage 1 ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
Anlage 1 ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2497
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


(Textabschnitt unverändert)


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und
Geräteart | 139,90

2
| Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung
| 32,10

3
| Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 131,30
bis 3.809,80

4
| Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr | 243,10

5
| Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 38,50

6
| Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich
des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 42,70

7
| Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Verbindung
mit
§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 | 86,10



1.1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und
Geräteart | 143,60

1.2
| (weggefallen) |

1.3
| Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 134,40
bis 3.898,80

1.4
| Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr | 221,00

1.5
| Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 34,70

1.6
| Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsicht-
lich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 39,10

1.7
| Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver-
bindung mit
§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 | 79,50

Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung | 127,10

9
| Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung | 48,40

10
| Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung | 35,10

Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)

11
| Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG
| 18,90
bis 226,80


12
| Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnach-
folge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang
| 187,40

13
| Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten
für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräte-
art
und ein Kalenderjahr | 172,20

14
| weggefallen |

15
| Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-
satz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 74,40



1.8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG

je Benennung | 111,30

1.9
| Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung | 50,00

1.10
| Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung | 36,10

Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)

1.11
| (weggefallen) |

1.12
| (weggefallen) |

1.13
| Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-
vollmächtigten
für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
Geräteart
und ein Kalenderjahr | 138,50

1.14
| (weggefallen) |

1.15
| Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-
satz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung | 74,00

Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 2.554,20

17
| Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 16 nach Änderung eines
(nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von
Altgeräten
nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElktroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1
und
2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung | 379,70

Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

18
| Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 139,50

19
| Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG in Verbin-
dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG
| 17,80
bis 132,00




1.16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 1.986,60

1.17
| Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines
(nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung
von Altgeräten
nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7
Absatz
1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung | 295,50

Entgegennahme und Prüfung-
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

1.18
| Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 137,40

1.19
| (weggefallen) |

Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

20 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 19,90

21
| Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 19,80



1.20 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 16,70

1.21
| Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 16,60

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)

vorherige Änderung

22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 89,50
bis 394,10



1.22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 65,90
bis 290,20

Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG)

Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)

2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 141,70

2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG
je Hersteller und Batterie oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie | 148,90
bis 4.320,70

2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab-
satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 22,00

Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)

2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG
je Rücknahmesystem | 2.407,50
bis 28.890,30

2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1
BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung
für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 109,70

2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück-
nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2
Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage | 109,00
bis 2.071,40

2.7 | Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG
je Rücknahmesystem und Überprüfung | 680,60

Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)

2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 131,20

2.9 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG | 27,70
bis 526,90

Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG

3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung
von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungs-
berechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Her-
stellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder je Bevollmächtigten | 184,60

3.2 | Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Änderungssitzung | 5,50

3.3 | Erhöhung der Gebühr
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-
dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-
schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7
Absatz 6 BattG
oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-
weise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-
tronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder
im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG | 26,70
bis 240,50