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Änderung Anlage ElektroGBattGGebV vom 01.01.2022
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Anlage 1 ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | Anlage ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5231 |
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(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | (Text neue Fassung)Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis |
(Textabschnitt unverändert) Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro Abschnitt 1 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Registrierung (§ 37 Absatz 1 ElektroG) | |
1.1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 143,60 | 1.1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart | 24,80 |
1.2 | (weggefallen) | | |
1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 134,40 bis 3.898,80 1.4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 221,00 1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 34,70 1.6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsicht- lich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 39,10 1.7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver- bindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 | 79,50 Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 ElektroG) 1.8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung | 111,30 1.9 | Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung | 50,00 1.10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung | 36,10 | 1.3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 112,60 bis 3.267,70 1.4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 92,20 1.5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 14,50 1.6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsicht- lich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 8,90 1.7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver- bindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahme- konzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 | 100,40 Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung (§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG) 1.8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung | 12,60 1.9 | Bestätigung der Änderung der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung | 36,10 1.10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung | 8,90 1.11 | Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierun- gen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung je Zulassung oder Änderung der Zulassung | 1.198,10 |
Weitere Leistungen i m Zusammenhang mit der Registrierung (§ 37 Absatz 5 ElektroG) | |
1.11 | (weggefallen) | | |
1.12 | (weggefallen) | | |
1.13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be- vollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 138,50 | 1.13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be- vollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 101,30 |
1.14 | (weggefallen) | | |
1.15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab- satz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung | 74,00 | 1.15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab- satz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung | 62,10 |
Garantiesysteme (§ 37 Absatz 6 ElektroG) | |
1.16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab- satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 1.986,60 1.17 | Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines (nach Nummer 1.16 für ein Kalenderjahr) als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderungsmitteilung | 295,50 Entgegennahme und Prüfung- von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (§ 38 Absatz 2 ElektroG) 1.18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver- bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 137,40 1.19 | (weggefallen) | | 1.16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab- satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Kalenderjahr | 1.538,70 1.17 | Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systems je System und Änderungsmitteilung | 228,30 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen (§ 38 Absatz 2 ElektroG) 1.18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent- sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver- bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige | 132,90 1.19 | Entgegennahme und Prüfung der Anzeige des Betreibers einer Erstbehandlungsan- lage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroG je Zertifikat und Anzeige | 313,30 |
Anordnungen (§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG) | |
1.20 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 16,70 1.21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 16,60 | 1.20 | Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 7,50 1.21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 7,50 |
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung (§ 38 Absatz 4 ElektroG) | |
1.22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- nung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 65,90 bis 290,20 | 1.22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- nung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung | 44,50 bis 195,80 |
Abschnitt 2 Batteriegesetz (BattG) Registrierung (§ 20 Absatz 1 BattG) | |
2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 141,70 2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie | 148,90 bis 4.320,70 2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab- satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 22,00 | 2.1 | Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart | 15,60 2.2 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie | 156,20 bis 4.531,30 2.3 | Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab- satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 5,70 |
Rücknahmesysteme (§ 20 Absatz 2 BattG) | |
2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem | 2.407,50 bis 28.890,30 2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 109,70 2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück- nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage | 109,00 bis 2.071,40 2.7 | Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung | 680,60 | 2.4 | Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem | 2.305,50 bis 27.666,20 2.5 | Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller | 47,40 2.6 | Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück- nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage | 111,30 bis 2.115,10 2.7 | Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung | 700,50 |
Anordnungen (§ 28 Absatz 1 BattG) | |
2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 131,20 2.9 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG | 27,70 bis 526,90 | 2.8 | Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem | 134,20 2.9 | Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG | 0,60 bis 12,60 |
Abschnitt 3 Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG | |
3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver- bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungs- berechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Her- stellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Hersteller oder je Bevollmächtigten | 184,60 3.2 | Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver- bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig- ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Änderungssitzung | 5,50 3.3 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin- dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG oder nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni- schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach- weise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek- tronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG | 26,70 bis 240,50 | 3.1 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG oder Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver- bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig- ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Hersteller oder Bevollmächtigter | 175,70 3.2 | Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver- bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig- ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen je Änderungssitzung | 5,30 3.3 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin- dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG, oder nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni- schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7 Absatz 6 BattG oder nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach- weise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek- tronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG | 27,30 bis 246,20 |
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