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Änderung Anlage 1 ElektroGBattGGebV vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 1 ElektroGBattGGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. ElektroGGebV am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie des ElektroGBattGGebV

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Anlage 1 ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
Anlage 1 ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2017 BGBl. I S. 3977

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und Geräteart | 184,20

2 | Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung
von Namen
und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung | 41,10

3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 148,70
bis 7.433,60

4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr | 255,80

5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr
oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 38,50

6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 38,40

7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit
§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 | 235,90

(Text neue Fassung)

1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und Geräteart | 192,80

2 | Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen
und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung | 41,90

3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät | 151,90
bis 7.593,90

4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr | 269,40

5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr
oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 40,60

6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 40,50

7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit
§ 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 | 240,30

Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG
je Benennung | 368,70

9 | Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung | 123,30

10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG

je Beendigungsmitteilung | 61,70



8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG
je Benennung | 445,30

9 | Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung | 135,80

10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung | 67,90

Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit der Registrierung und der Bevollmächtigung
(§ 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

11 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro-
nischen Datenverarbeitungssystems
im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG | 26,40
bis 1.056,30

12 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang | 316,20

13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Ge-
räteart
und ein Kalenderjahr | 330,60

14 | (entfällt) |

15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 158,10



11 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems
im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG | 17,00
bis 679,40

12 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang | 333,60

13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
Geräteart
und ein Kalenderjahr | 342,50

14 | weggefallen |

15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 166,80

Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für
die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 2.705,60

17 | Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung | 498,30



16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für
die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 2.557,50

17 | Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6
Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung | 610,10

Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung
mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 94,50

19 | Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne
des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro-
nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG | 25,80
bis 206,20



18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung
mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 149,10

19 | Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne
des § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro-
nischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 37 Absatz 3 ElektroG | 16,90
bis 135,50

Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

vorherige Änderung nächste Änderung

20 | Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 14,80

21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 14,60



20 | Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 13,20

21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 13,00

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)

vorherige Änderung

22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 33,70
bis 3.365,30



22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 30,40
bis 3.043,80