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Synopse aller Änderungen des ElektroGBattGGebV am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 1 des 1. ElektroGGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroGBattGGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ElektroGBattGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
ElektroGBattGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2342
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 24. Oktober 2015 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 1. Januar 2016 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.

(2) Anlage 1 Nummer 4 bis 6 gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.

(3) Soweit Anträge auf Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung nach § 2 der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, am 24. Oktober 2015 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie entsprechend § 2 beschieden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 1 (zu § 1) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

vorherige Änderung

Registrierung 37 Absatz 1 ElektroG)

1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und
Geräteart | 210,50

2 | Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von
Namen
und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung | 46,10

3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und
Geräteart | 184,40
bis 9.226,00

4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein
Kalenderjahr
| 289,10

5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder
für
eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie
für
eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30

6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantie-
betrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie
für
eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30

7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Ab-
satz
3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 | 196,90

Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung 37 Absatz 2 ElektroG)

8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Benennung | 264,90

9 | Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung | 132,40

10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Beendigungsmitteilung | 66,20

Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)

11 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems
im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG | 36,50
bis 1.458,00

12 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang | 368,90

13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Wider-
rufs
nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart
und
ein Kalenderjahr | 144,10

14 | Rücknahme oder Widerruf der Registrierung, soweit diese vom Hersteller oder Bevoll-
mächtigten zu vertreten ist, nach §§ 48, 49 VwVfG oder § 37 Absatz 5 Satz 1 ElektroG,
anderweitige Aufhebung der Registrierung sowie Feststellung der Erledigung nach
§ 43 Absatz 2 Halbsatz 2 VwVfG
je Registrierung nach Nummer 1
| 196,40

15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab-
satz
5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 184,50

Garantiesysteme 37 Absatz 6 ElektroG)

16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für die
Finanzierung
der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung mit § 7
Absatz
1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 1.736,90

17 | Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung | 193,00

Entgegennahme und Prüfung von Meldungen und Anzeigen 38 Absatz 2 ElektroG)

18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträgers
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 in Verbindung mit
§
25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 50,90

19 | Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Meldungen oder Anzeigen
im
Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ElektroG außerhalb des zur Ver-
fügung
gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Ab-
satz
2 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 3 ElektroG | 35,40
bis 1.415,00

Anordnungen 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

20 | Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 15,00

21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 15,20

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung 38 Absatz 4 ElektroG)

22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 62,80



Registrierung
37 Absatz 1 ElektroG)

1 | Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und
Geräteart | 182,70

2 | Registrierungsdatenänderungen nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Nieder-
lassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung
von Namen
und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
je Änderungssitzung | 46,90

3 | Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach § 6 und § 37 Absatz 1 ElektroG
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller,
Marke und
Geräteart | 187,30
bis 9.365,60

4 | Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
| 288,90

5 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von
Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr
oder für
eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für
eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30

6 | Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2
Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages

je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für
eine Geräteart und ein Kalenderjahr | 41,30

7 | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7
Absatz
3 Satz 1 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 | 195,40

Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung
37 Absatz 2 ElektroG)

8 | Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG

je Benennung | 291,70

9 | Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG
je Änderungsmitteilung | 122,90

10 | Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2
ElektroG

je Beendigungsmitteilung | 61,50

Weitere Leistungen im Zusammenhang
mit
der Registrierung und der Bevollmächtigung
37 Absatz 3 bis 5 ElektroG)

11 | Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder
Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektroni-
schen Datenverarbeitungssystems
im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG | 36,20
bis 1.448,50

12 | Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts-
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang | 374,70

13 | Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines
Widerrufs
nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevoll-
mächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Ge-
räteart und
ein Kalenderjahr | 160,20

14 | (entfällt) |

15 | Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37
Absatz
5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung | 187,30

Garantiesysteme
37 Absatz 6 ElektroG)

16 | Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für
die Finanzierung
der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in Verbindung
mit
§ 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr | 2.671,10

17 | Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten
Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Änderungsmitteilung | 296,80

Entgegennahme und Prüfung
von
Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
38 Absatz 2 ElektroG)

18 | Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers
nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 in Verbindung
mit §
25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige | 87,70

19 | Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne
des
§ 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektro-
nischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbin-
dung
mit § 37 Absatz 3 ElektroG | 36,90
bis 1.474,10

Anordnungen
15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)

20 | Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG | 10,60

21 | Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG | 10,60

Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
38 Absatz 4 ElektroG)

22 | Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech-
nung mitgeteilter Mengen
je Mengenmitteilung | 18,30
bis 2.932,50