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Bekanntmachung - Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016 (AsylbLGBek 2016 k.a.Abk.)

B. v. 26.10.2015 BGBl. I S. 1793 (Nr. 41)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2178-1-1-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

Bekanntmachung


Bekanntmachung hat 1 frühere Fassung

Nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:

1.
Als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 1 Satz 8 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlicher Bedarfe anerkannt

a)
für alleinstehende Leistungsberechtigte 145 Euro *) (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 1),

b)
für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 131 Euro *) (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2),

c)
für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 114 Euro *) (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 3),

d)
für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Euro *) (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 4),

e)
für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 93 Euro *) (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 5),

f)
für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 85 Euro *) (§ 3 Absatz 1 Satz 8 Nummer 6);

2.
als monatliche Beträge nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 als notwendiger Bedarf anerkannt

a)
für alleinstehende Leistungsberechtigte 219 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1),

b)
für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 196 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2),

c)
für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 176 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3),

d)
für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4),

e)
für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 159 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5),

f)
für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 135 Euro (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6).


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*)
Anm. d. Red.: § 3 Abs. 1 Satz 8 AsylbLG wurde zwischenzeitlich durch Artikel 3 Nr. 1 G. v. 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) geändert. Seitdem gelten wieder die dort genannten Beträge.





 

Frühere Fassungen von Bekanntmachung Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 3 Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 390

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.