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§ 6 - EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 29.06.2002; FNA: 2129-27-2-16 Umweltschutz
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Geltung ab 29.06.2002; FNA: 2129-27-2-16 Umweltschutz
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§ 6 Sicherheitstechnische Prüfungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit eigenem Personal durchzuführen, wenn die Belange der Anlagensicherheit Gegenstand des Audits und der Prüfung durch einen dafür fachkundigen Umweltgutachter gewesen sind und sichergestellt ist, dass der Betreiber, Störfallbeauftragte oder ein sonstiger geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und geeignete Geräte und Einrichtungen eingesetzt werden. Die Ergebnisse der Prüfungen sind der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.
Zitierungen von § 6 EMASPrivilegV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EMASPrivilegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EMASPrivilegV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Artikel 10 KNV-VEV Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
... vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 5 Absatz 5 Satz 3" ...
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