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§ 7 - EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)

Artikel 1 V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Geltung ab 29.06.2002; FNA: 2129-27-2-16 Umweltschutz
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§ 7 Berichte



(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen genügt. In der Umwelterklärung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind.

(2) Der Betreiber einer EMAS-Anlage hat

1.
eine Durchschrift des Berichts nach § 12 Abs. 6 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung,

2.
eine Durchschrift des Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in der jeweils geltenden Fassung,

3.
eine Durchschrift des Berichts nach § 5 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung,

4.
die Bescheinigung und die Berichte nach § 7 Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung in der jeweils geltenden Fassung

der zuständigen Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen; sind nach den Berichten die zu erfüllenden Anforderungen nicht eingehalten, so sind die Berichte unaufgefordert der zuständigen Behörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen unterliegen und der Genehmigung in einem Verfahren nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Einbeziehung der Öffentlichkeit bedürfen.





 

Frühere Fassungen von § 7 EMASPrivilegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2015Artikel 10 Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
vom 28.04.2015 BGBl. I S. 670
aktuell vorher 28.04.2012Artikel 3 Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
vom 24.04.2012 BGBl. I S. 661
aktuell vorher 29.12.2006Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
vom 21.12.2006 BGBl. I S. 3392
aktuellvor 29.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 EMASPrivilegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EMASPrivilegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMASPrivilegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
Artikel 3 21. BImSchVuaÄndV Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
... „Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin" eingefügt. 2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Umfüllen und Lagern" durch die ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3392, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 2 BImSchV11uaÄndV Änderung der EMAS-Privilegierungsverordnung
...  7 Abs. 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel ...

Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Artikel 10 KNV-VEV Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung
... § 7 Absatz 2 Nummer 3 der EMAS-Privilegierungsverordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die ...