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Abschnitt 1 - Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung (PferdewMeistPrV)

V. v. 27.10.2015 BGBl. I S. 1825, 1934 (Nr. 42)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 806-22-4-5 Berufliche Bildung
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Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von den nach § 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen durchgeführt.

(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Pferdewirtschaftsmeister oder die Pferdewirtschaftsmeisterin in der Lage sein, die in den drei Bereichen (Nummern 1 bis 3) genannten Aufgaben wirtschaftlich und nachhaltig in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren:

1.
Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen:

a)
Planen, Kalkulieren und Organisieren der Pferdehaltung, der Pferdezucht, des Einsatzes von Pferden, der Ausbildung von Pferden und Kunden sowie sonstiger Dienstleistungen, des Personal- und Technikeinsatzes sowie der Öffentlichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes,

b)
Entwickeln und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben,

c)
Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe,

d)
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung von Nachhaltigkeitsaspekten einschließlich des Umwelt- und Verbraucherschutzes, der Anforderungen des Marktes und der Belange des Gesundheitsschutzes, der Unfallverhütung, des Tierschutzes, der Tierhygiene und des Tierwohls,

e)
Vermarkten von Pferden, betrieblichen Dienstleistungen und Produkten,

f)
Vorbereiten und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;

2.
Betriebs- und Unternehmensführung:

a)
Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen für die Pferdehaltung, die Pferdezucht, den Einsatz von Pferden, die Ausbildung von Pferden und Kunden, für sonstige Dienstleistungen sowie für das Vermarkten von Pferden, Dienstleistungen und Produkten unter Beachtung der Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des Marktes,

b)
Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit,

c)
kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie bei der Vermarktung von Pferden, von betrieblichen Dienstleistungen und von Produkten,

d)
ökonomische Kontrolle der Betriebszweige und des Gesamtbetriebes,

e)
Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen,

f)
Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben und

g)
Nutzen der Möglichkeiten von Information, Beratung und Förderung;

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:

a)
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen,

b)
Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,

c)
Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,

d)
Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten,

e)
Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,

f)
Vorbereiten auf Prüfungen,

g)
Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten,

h)
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

i)
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung,

j)
Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,

k)
kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

l)
Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister oder Pferdewirtschaftsmeisterin mit Angabe der nach § 2 gewählten Fachrichtung.


§ 2 Fachrichtungen



Der Prüfling wählt für die Prüfung eine der folgenden Fachrichtungen:

1.
Pferdehaltung und Service,

2.
Pferdezucht,

3.
Klassische Reitausbildung,

4.
Pferderennen oder

5.
Spezialreitweisen.


§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung



(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Pferdewirt oder Pferdewirtin und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens zweijährige Berufspraxis,

2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.


§ 4 Gliederung der Meisterprüfung



Die Meisterprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile:

1.
Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung sowie

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.