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Synopse aller Änderungen der PferdewMeistPrV am 12.11.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. November 2015 durch Berichtigung der PferdewMeistPrVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PferdewMeistPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PferdewMeistPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
PferdewMeistPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.11.2015 geltenden Fassung
durch B. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1934
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Bewertungen in den Prüfungen


(1) Die drei Prüfungsteile nach § 4 sind gesondert zu bewerten.

(2) Für die Bewertung des Prüfungsteils 'Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen' ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 7) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 8) nach folgender Formel zu bilden:

Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils 'Betriebs- und Unternehmensführung' ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 11) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach (§ 12) nach folgender Formel zu bilden:

(Text neue Fassung)

(3) Für die Bewertung des Prüfungsteils 'Betriebs- und Unternehmensführung' ist eine Note aus der Bewertung des Arbeitsprojektes (§ 11) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 12) nach folgender Formel zu bilden:

Note des Prüfungsteils = ((Note des Arbeitsprojektes x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.

(4) Im Prüfungsteil 'Berufsausbildung und Mitarbeiterführung' ist zunächst eine Note für die Bewertung des Abschnitts 'Berufsausbildung' aus der Bewertung der Ausbildungssituation (§ 15) und der Bewertung der schriftlichen Prüfung (§ 16) nach folgender Formel zu bilden:

Note des Abschnitts Berufsausbildung = ((Note der Ausbildungssituation x 2) + Note der schriftlichen Prüfung) / 3.

Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils 'Berufsausbildung und Mitarbeiterführung' eine Note aus der Bewertung der Leistung im Abschnitt Berufsausbildung nach Satz 1 und der Bewertung der Fallstudie (§ 17) nach folgender Formel zu bilden:

Note des Prüfungsteils = ((Note des Abschnitts Berufsausbildung x 60) + (Note der Fallstudie x 40) / 100.

(5) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie wird als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile errechnet. Im Falle der Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen nach § 18 entfällt diese Verpflichtung.



§ 21 Mündliche Ergänzungsprüfung


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungen nach den §§ 8, 12 und 15 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt ausschlaggebend sein kann.



(1) Die Prüfungen nach den §§ 8, 12 und 16 sind jeweils durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt ausschlaggebend sein kann.

(2) Die Ergänzungsprüfung soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern.

(3) Für die Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bisherige Note der Prüfung und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.