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§ 4 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
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Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
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§ 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Wer infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchtigungen in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besatzung eingeschränkt ist, darf kein Luftfahrzeug führen und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein. 2Das Verbot in Anhang SERA.2020 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleibt hiervon unberührt.
Zitierungen von § 4 LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.06.2021)
... § 2 Absatz 1 eine festgelegte Maßeinheit nicht verwendet, 2. entgegen § 4 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt oder als anderes Besatzungsmitglied tätig wird, 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11757/a195243.htm