Tools:
Update via:
§ 5 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
| |
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
| |
§ 5 Lärm
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung des Luftfahrzeugs unvermeidbar erfordert.
Anzeige
Zitierungen von § 5 LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.06.2021)
... führt oder als anderes Besatzungsmitglied tätig wird, 3. entgegen § 5 einen Lärm bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11757/a195244.htm