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§ 14 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
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§ 14 Kunstflüge



(1) 1Kunstflüge dürfen nur bei Flugverhältnissen, bei denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, und nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Insassen des Luftfahrzeugs ausgeführt werden. 2Kunstflüge mit Luftsportgeräten sind verboten.

(2) 1Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 Metern (1.500 Fuß) über Grund oder Wasser sowie über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten, Menschenansammlungen und Flughäfen sind verboten. 2Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

(3) 1Kunstflüge bedürfen, soweit sie in der Umgebung von Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle durchgeführt werden, der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle. 2Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Für Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle ein Flugplan zu übermitteln.

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Zitierungen von § 14 LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 44 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.06.2021)
... Gegenstand oder sonstigen Stoff abwirft oder ablässt, 7. einer Vorschrift des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 über Kunstflüge zuwiderhandelt, 8. ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
...  60 bis 170 EUR 12. Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot ( § 14 LuftVO ) 60 bis 150 EUR 13. Erlaubnis für Schlepp- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Artikel 4 LuftVOEV 2015 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 8 LuftVO" durch die Angabe „§ 14 LuftVO" ersetzt. e) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 9 LuftVO" ...