Tools:
Update via:
§ 18 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
| |
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
| |
§ 18 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen
(1) 1Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze (Außenstart und Außenlandung) nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. 2Die Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Hängegleitern und Gleitseglern schließt Schleppstarts durch Winden ein.
(2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprungfallschirmen entsprechend.
(3) Keiner Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen Außenlandungen von Segelflugzeugen, Motorseglern (außer Reisemotorseglern), Hängegleitern und Gleitseglern sowie bemannten Freiballonen, wenn der Ort der Landung nicht vorausbestimmbar ist.
(4) 1Das Luftfahrt-Bundesamt erteilt eine Genehmigung nach § 25 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes, wenn die Voraussetzungen von Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit Ausnahme von CAT.POL.H.225 Buchstabe a Nummer 1 vorliegen, und
- 1.
- das Luftfahrtunternehmen über eine Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes für medizinische Hubschraubernoteinsätze gemäß Anhang V SPA.HEMS.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfügt,
- 2.
- der Flugbetrieb am Tag stattfindet, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen verfügt über eine Genehmigung gemäß Anhang V SPA.NVIS.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder über ein Verfahren, durch das eine ausreichende Ausleuchtung der Start- und Landefläche und ihrer Umgebung sichergestellt wird,
- 3.
- sich die Landestelle am Boden befindet und
- 4.
- das Luftfahrtunternehmen die Anzahl der Flugbewegungen für jede genutzte Landestelle an Einrichtungen von öffentlichem Interesse für jedes Kalenderjahr erhebt und bis zum 1. Februar des Folgejahres an das Luftfahrt-Bundesamt meldet.
Text in der Fassung des Artikels 3 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes G. v. 28. Juni 2016 BGBl. I S. 1548 m.W.v. 3. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 18 LuftVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 03.07.2016 | Artikel 3 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1548 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 44 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.06.2021)
... Auflage nach § 17 Absatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt, 12. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 startet oder landet, 13. entgegen § 19 Absatz 1 einen Luftraum nutzt, ...
Anlage 3 LuftVO (zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4 (vom 03.07.2016)
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... Landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 18 LuftVO ) a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, ... für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§ 25 LuftVG, § 18 LuftVO ), ohne VI. Nr. 15 30 bis 500 EUR 15. Erlaubnis für ... Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotor- getriebenen Luftsportgeräten ( § 18 LuftVO ) 50 bis 260 EUR 15a. Gebühr für die Ausnahme von ... II ARO.OPS.220, Anhang V CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LuftVO ) 200 bis 1.000 EUR 31b. Änderung oder Erweiterung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 3 15. LuftVGÄndG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: „Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse ... Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4". 2. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt: ... von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4". 2. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Das Luftfahrt-Bundesamt erteilt eine ... die Genehmigung nach Satz 1 widerrufen werden." 3. Folgende Anlage 3 zu § 18 Absatz 4 wird angefügt: „Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) Bauliche ... Folgende Anlage 3 zu § 18 Absatz 4 wird angefügt: „Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse ... Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4 Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt sicher, ...
Artikel 4 15. LuftVGÄndG Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Anhang V CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LuftVO) 200 bis 1.000 EUR 31b. Änderung ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Artikel 4 LuftVOEV 2015 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Abschnitt V Nummer 17 wird die Angabe „§ 15 LuftVO" durch die Angabe „§ 18 LuftVO" ersetzt. 5. Abschnitt VI wird wie folgt geändert: a) In ... 14 und 15 wird jeweils die Angabe „§ 15 LuftVO" durch die Angabe „§ 18 LuftVO" ersetzt. g) In Nummer 15a wird die Angabe „§ 15a Abs. 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11757/a195257.htm