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§ 29 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
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Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
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§ 29 Festlegungen im Funkverkehr
§ 29 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zuständig für die Festlegung
- 1.
- der Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen und der Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst im Sinne der Anhänge SERA.8035, SERA.5005 Buchstabe i und SERA.5025 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
- 2.
- der Sprechfunkverfahren und der Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung.
(2) 1Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst durchgeführt. 2Hierbei sind die nach Absatz 1 Nummer 2 festgelegten Verfahren anzuwenden. 3Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache.
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Zitierungen von § 29 LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 LuftVO Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
... 1, § 16 Absatz 1 und 3, § 17 Absatz 1, § 22 Absatz 2 Satz 1, den §§ 28, 29 , 30, 31 Absatz 2, § 32 Absatz 2, § 35 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 werden durch die ...
§ 44 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.06.2021)
... 23. entgegen § 26 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht mitführt, 24. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 ein festgelegtes Verfahren nicht anwendet, 25. entgegen § 31 Absatz 1 eine ...
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