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§ 21i - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
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Geltung ab 06.11.2015; FNA: 96-1-53 Luftverkehr
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§ 21i Erteilung einer Genehmigung
(1) 1Für die in § 21h Absatz 3 und 4 genannten geografischen Gebiete kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes über die dort festgelegten Regelungen hinaus in begründeten Fällen den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zulassen, wenn
- 1.
- der beabsichtigte Betrieb und die Nutzung des Luftraums nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere zu einer Verletzung der Vorschriften über den Datenschutz und über den Natur- und Umweltschutz, führen und
- 2.
- der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist.
(2) 1Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Unterlagen dem Antrag nach Absatz 1 beigefügt werden müssen. 2Sie kann insbesondere Folgendes verlangen:
- 1.
- den Nachweis, dass der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Betrieb zugestimmt hat,
- 2.
- das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des betroffenen Luftraums für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten,
- 3.
- weitere fachspezifische Bewertungen oder Gutachten, insbesondere zum Natur- und Lärmschutz,
(3) Schutzvorschriften insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieser Gesetze erlassen worden sind oder fortgelten, das Naturschutzrecht der Länder sowie die Pflicht zur ordnungsgemäßen Flugvorbereitung im Sinne des Anhangs SERA.2010 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge G. v. 14. Juni 2021 BGBl. I S. 1766 m.W.v. 18. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 21i LuftVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1766 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21i LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21i LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21j LuftVO Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 (vom 18.06.2021)
... den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in einem geografischen Gebiet eine Genehmigung nach § 21i als Allgemeinverfügung, können deren Nebenbestimmungen und Auflagen dem ...
§ 21k LuftVO Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (vom 18.06.2021)
... sowie Katastrophen. (2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch oder unter Aufsicht von ...
§ 44 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 18.06.2021)
... 3 und 4 ein unbemanntes Fluggerät betreibt, 17e. einer mit einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 18. ohne Genehmigung nach § 22 ...
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... 100 bis 3.500 EUR 16a. Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO 50 bis 3.500 EUR 17. Aufsicht über ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 2 LuftRÄndG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 § 21i Erteilung einer Genehmigung § 21j Ausweisung und Veröffentlichung ... Aspekte über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 18. Juni 2021. § 21i Erteilung einer Genehmigung (1) Für die in § 21h Absatz 3 und 4 genannten ... den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in einem geografischen Gebiet eine Genehmigung nach § 21i als Allgemeinverfügung, können deren Nebenbestimmungen und Auflagen dem ... sowie Katastrophen. (2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch oder unter Aufsicht von ... 3 und 4 ein unbemanntes Fluggerät betreibt, 17e. einer mit einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
Artikel 4 LuftRÄndG Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... „16a. Erteilung einer Genehmigung nach § 21i Absatz 1 LuftVO 50 bis 3.500 EUR". b) Nummer 16b wird ...
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