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Änderung § 24 LuftVO vom 01.01.2025
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§ 24 LuftVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 24 LuftVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 31 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 24 Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen | (Text neue Fassung)§ 24 (aufgehoben) |
(1) Der Luftfahrzeugführer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 14.000 Kilogramm darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur starten oder landen, wenn 1. für den Start Instrumentenabflugverfahren und für die Landung Instrumentenanflugverfahren festgelegt sind und 2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist. (2) 1 Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist. 2 Die Ausnahmen können eingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden werden. |
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