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Synopse aller Änderungen der LuftVO am 03.07.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Juli 2016 durch Artikel 3 des 15. LuftVGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftVO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LuftVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung | LuftVO n.F. (neue Fassung) in der am 03.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Maßeinheiten § 3 Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 Abschnitt 2 Luftfahrtpersonal § 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen § 5 Lärm § 6 Mitführung von Urkunden und Ausweisen Abschnitt 3 Besondere Meldepflichten § 7 Meldung von Unfällen und Störungen § 8 Startverbote § 9 Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen § 10 Register für sicherheitsrelevante Ereignisse Abschnitt 4 Allgemeine Verkehrsregeln § 11 Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten § 12 Ausweichregeln § 13 Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen § 14 Kunstflüge § 15 Schlepp- und Reklameflüge Abschnitt 5 Nutzung des Luftraums § 16 Luftraumordnung § 17 Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen § 18 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen § 19 Verbotene Nutzung des Luftraums § 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums § 21 Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle Abschnitt 6 Flugplatzverkehr § 22 Regelung des Flugplatzverkehrs § 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung § 24 Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen § 25 Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle § 26 Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken Abschnitt 7 Flugvorbereitung § 27 Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise § 28 Festlegung des Flugplans Abschnitt 8 Flug § 29 Festlegungen im Funkverkehr § 30 Standortmeldungen § 31 Flugverkehrskontrollfreigabe § 32 Start- und Landemeldung § 33 Flugverfahren Abschnitt 9 Sichtflugregeln § 34 Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195 § 35 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln § 36 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht § 37 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln § 38 Überschallflüge nach Sichtflugregeln § 39 Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge § 40 Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der Klassen F und G Abschnitt 10 Instrumentenflugregeln § 41 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln § 42 Abbruch von Landeanflügen Abschnitt 11 Bußgeld- und Schlussvorschriften § 43 Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer § 44 Ordnungswidrigkeiten Anlage 1 (zu § 9 Absatz 2) Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen Anlage 2 (zu § 9 Absatz 2) Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4 |
§ 18 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen | |
(1) 1 Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze (Außenstart und Außenlandung) nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. 2 Die Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Hängegleitern und Gleitseglern schließt Schleppstarts durch Winden ein. (2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprungfallschirmen entsprechend. (3) Keiner Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen Außenlandungen von Segelflugzeugen, Motorseglern (außer Reisemotorseglern), Hängegleitern und Gleitseglern sowie bemannten Freiballonen, wenn der Ort der Landung nicht vorausbestimmbar ist. | |
(4) 1 Das Luftfahrt-Bundesamt erteilt eine Genehmigung nach § 25 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes, wenn die Voraussetzungen von Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 mit Ausnahme von CAT.POL.H.225 Buchstabe a Nummer 1 vorliegen, und 1. das Luftfahrtunternehmen über eine Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes für medizinische Hubschraubernoteinsätze gemäß Anhang V SPA.HEMS.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verfügt, 2. der Flugbetrieb am Tag stattfindet, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen verfügt über eine Genehmigung gemäß Anhang V SPA.NVIS.100 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 oder über ein Verfahren, durch das eine ausreichende Ausleuchtung der Start- und Landefläche und ihrer Umgebung sichergestellt wird, 3. sich die Landestelle am Boden befindet und 4. das Luftfahrtunternehmen die Anzahl der Flugbewegungen für jede genutzte Landestelle an Einrichtungen von öffentlichem Interesse für jedes Kalenderjahr erhebt und bis zum 1. Februar des Folgejahres an das Luftfahrt-Bundesamt meldet. 2 Für Landestellen auf Gebäuden darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 1 mit Ausnahme von Nummer 3 eine einzelfallbezogene Prüfung durch das Luftfahrt-Bundesamt ergeben hat, dass ein für den Betrieb der Dachlandestelle hinreichender Sicherheitsstandard unter Berücksichtigung des vorhandenen Brandschutzes, der Fluchtwege sowie der Tragfähigkeit des Gebäudes gewährleistet ist. 3 Im Übrigen teilt das Luftfahrtunternehmen dem Luftfahrt-Bundesamt innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Genehmigung nach Satz 1 mit, dass die Landestelle die Anforderungen der Anlage 8 erfüllt. 4 Unterbleibt diese Mitteilung, kann die Genehmigung nach Satz 1 widerrufen werden. | |
Anlage 3 (neu) | Anlage 3 (zu § 18 Absatz 4) Bauliche Anforderungen an Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse nach § 18 Absatz 4 |
Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt sicher, dass die folgenden baulichen Anforderungen erfüllt sind. Er setzt das Luftrettungsunternehmen hierüber in Kenntnis. I. Start- und Landefläche Die Mindestgröße der Start- und Landefläche beträgt 15 Meter mal 15 Meter; der Durchmesser einer kreisrunden Start- und Landefläche beträgt 15 Meter. Die Start- und Landefläche ist eben und frei von Objekten; ihre Neigung darf 5 Prozent nicht überschreiten. Die Tragfähigkeit der Start- und Landefläche muss der maximalen Startmasse des vom Luftfahrtunternehmen an der Landestelle konkret eingesetzten Hubschraubers entsprechen. II. Sicherheitsfläche Die Start- und Landefläche muss unmittelbar von einer 3,5 Meter breiten Sicherheitsfläche umgeben sein. Nummer 3.2.2.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19. Dezember 2005 (BAnz. Nr. 246a vom 29. Dezember 2005) in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend. Objekte auf der Sicherheitsfläche müssen brechbar sein. III. Markierungen Die erforderliche Erkennungsmarkierung für eine Landestelle besteht aus einem weißen 'H' auf einem roten Kreuz, das sich aus Quadraten zusammensetzt, die an jeder Seite des Quadrates um das H anschließen (vergleiche Abbildungen 1 und 2). Die Markierungen sind so auszurichten, dass der Querbalken des 'H' senkrecht zur Hauptan- und -abflugrichtung liegt. Die äußere Begrenzung der Start- und Landefläche ist mit einer 0,75 Meter breiten Randmarkierung zu versehen. Abbildung 1: Abbildung 2: IV. Windrichtungsanzeiger Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt sicher, dass an exponierter Stelle ein geeigneter Windrichtungsanzeiger angebracht ist, der während des Starts und der Landung vom Luftfahrzeugführer eingesehen werden kann. V. Löschmittel und Alarmplan (1) Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse hält Löschmittel in der Mindestleistungsstufe B nach der Klassifikation der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation im Umfang von mindestens 50 Litern in der Nähe der Start- und Landefläche vor. Er stellt sicher, dass bei Starts und Landungen eine sachkundige Person anwesend ist, die im Umgang mit den Löschmitteln unterwiesen worden ist. (2) Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse erstellt einen Alarmplan, der die Zuständigkeiten und die Alarmierungskette für den Notfall definiert. Der Alarmplan ist an geeigneter Stelle auszuhängen und auf dem neuesten Stand zu halten. VI. Zutritt Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Unbefugte während der Nutzung keinen Zutritt zu der Landestelle haben. VII. Erhaltungspflicht Der Betreiber der Einrichtung von öffentlichem Interesse überwacht das Fortbestehen der in den Nummern I bis VI genannten Voraussetzungen. |
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