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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (2. AuslVZVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
".
- 1.
- § 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch
- a)
- Art und Dauer der Verwendung,
- b)
- Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten,
- c)
- Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,
- d)
- erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,
- e)
- besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,
- f)
- extreme Klimabelastungen;
- 2.
- Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch
- a)
- Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien,
- b)
- minenverseuchtes Gebiet,
- c)
- Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,
- d)
- bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;".
- 2.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:
Stufe | Mehraufwendungen oder Belastungen | Zuschlag | |
1 | 2 | 3 | |
1 | 1 | Allgemeine, mit der besonderen Verwendung im Rahmen humanitärer oder unterstützender Maßnahmen typischerweise verbundene Mehraufwendungen und Belastungen | 30 Euro |
2 | 2 | Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Ver- wendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Ab- geltung zur Folge hätte, b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder c) hohe Kosten aa) qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und bb) der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist | 46 Euro |
3 | 3 | Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht bestehen, oder b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates | 62 Euro |
4 | 4 | Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinander- setzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität, Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen | 78 Euro |
5 | 5 | Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegs- bedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen | 94 Euro |
6 | 6 | Extreme Belastungen durch a) Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss oder Luftangriffe oder b) vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor, wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Per- sonen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophy- laxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht | 110 Euro |
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. AuslVZVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. AuslVZVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 6 BesStMV Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November 2015 (BGBl. I S. 1923 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...
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