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Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (2. AuslVZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.11.2015 BGBl. I S. 1923 (Nr. 44); Geltung ab 01.11.2014
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Eingangsformel



Auf Grund des § 56 Absatz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 45 in Verbindung mit Nummer 44 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:


Artikel 1 Änderung der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2014 AuslVZV § 2, § 3

Die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2009 (BGBl. I S. 809), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
Allgemeine physische und psychische Belastungen, insbesondere durch

a)
Art und Dauer der Verwendung,

b)
Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre oder der Freizeitmöglichkeiten,

c)
Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften,

d)
erhebliche, potentiell gesundheitsgefährdende Mängel der Sanitär- und Hygieneeinrichtungen,

e)
besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Verwendung, hohe Bereitschaftsstufen,

f)
extreme Klimabelastungen;

2.
Gefahr für Leib und Leben, insbesondere durch

a)
Seuchen, Epidemien, Tropenkrankheiten, gefährliche Strahlen oder Chemikalien,

b)
minenverseuchtes Gebiet,

c)
Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft, Piraterie, Geiselnahme,

d)
bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen, Bürgerkrieg;".

2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mehraufwendungen und Belastungen der Verwendung werden in sechs Stufen des Auslandsverwendungszuschlags wie folgt berücksichtigt:

 StufeMehraufwendungen oder Belastungen Zuschlag
 123
11Allgemeine, mit der besonderen Verwendung im Rahmen humanitärer oder
unterstützender Maßnahmen typischerweise verbundene Mehraufwendungen
und Belastungen
30 Euro
22Stärker ausgeprägte Mehraufwendungen und Belastungen, insbesondere durch
a) besondere zeitliche Beanspruchung während der gesamten Dauer der Ver-
wendung, die im Inland einen Dienstzeitausgleich oder eine finanzielle Ab-
geltung zur Folge hätte,
b) Unterbringung in Zelten, Massenunterkünften oder Containern oder
c) hohe Kosten
aa) qualitativ angemessener Güter des täglichen Bedarfs und
bb) der Kommunikation mit dem Heimatland, sofern nur eine unzureichende
militärische oder vergleichbare Infrastruktur vorhanden ist
46 Euro
33Über die Stufe 2 hinausgehende Belastungen, insbesondere durch
a) besondere gesundheitliche Risiken, die im Heimatland üblicherweise nicht
bestehen, oder
b) hohes Potential an Waffen in der Zivilbevölkerung und davon ausgehende
Gefährdung, insbesondere bei eingeschränkter Gebietsgewalt des Staates
62 Euro
44Hohe Belastungen, insbesondere durch bürgerkriegsähnliche Auseinander-
setzungen, terroristische Handlungen, außerordentliche Gewaltkriminalität,
Piraterie, Minen oder vergleichbare gesundheitliche Gefährdungen
78 Euro
55Sehr hohe Belastungen, insbesondere durch Verwendung unter Bürgerkriegs-
bedingungen, durch organisierte bewaffnete Aktionen, Terrorakte oder bei
vergleichbaren gesundheitlichen Gefährdungen
94 Euro
66Extreme Belastungen durch
a) Verwendung zwischen den Konfliktparteien unter kriegsähnlichen
Bedingungen, konkrete Gefährdung durch Kampfhandlungen, Beschuss
oder Luftangriffe oder
b) vergleichbare gesundheitliche konkrete Gefährdungen; diese liegen nur vor,
wenn der Zweck des Einsatzes auf den direkten Kontakt mit infizierten Per-
sonen gerichtet ist und dadurch ein hohes Risiko der Infektion mit einer
potentiell tödlich verlaufenden Krankheit besteht und weder eine Prophy-
laxe noch eine kausale Behandlungsmethode zur Verfügung steht
110 Euro
".


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2014 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière