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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung (2. AAÜGErstVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „,106a" gestrichen.
- b)
- Nummer 4a wird aufgehoben.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Kranken- und Pflegeversicherung" durch das Wort „Krankenversicherung" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Der Erstattungsbetrag für Leistungen zur Teilhabe für das Jahr 2016 beträgt 80 Millionen Euro. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 4 Millionen Euro gemindert."
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Erstattung der Verwaltungskosten
Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche Verwaltungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro erstattet. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5 Millionen Euro vermindert. In einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahre 2021, ist der Erstattungsbetrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen."
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. AAÜGErstVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. AAÜGErstVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 11 RÜAbschlG Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
... Absatz 1 der AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2015 (BGBl. I S. 1925 ) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „(Ost)" ...
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