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Zweite Verordnung zur Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung (2. AAÜGErstVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 16 Absatz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 244 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der AAÜG-Erstattungsverordnung
Die AAÜG-Erstattungsverordnung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 999), die zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „,106a" gestrichen.
- b)
- Nummer 4a wird aufgehoben.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter „Kranken- und Pflegeversicherung" durch das Wort „Krankenversicherung" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Der Erstattungsbetrag für Leistungen zur Teilhabe für das Jahr 2016 beträgt 80 Millionen Euro. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 4 Millionen Euro gemindert."
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Erstattung der Verwaltungskosten
Der Deutschen Rentenversicherung Bund werden zur Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes erforderliche Verwaltungskosten im Jahre 2016 in Höhe von 10 Millionen Euro erstattet. Dieser Betrag wird ab dem Jahr 2017 jährlich um 0,5 Millionen Euro vermindert. In einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahre 2021, ist der Erstattungsbetrag auf seine Angemessenheit zu überprüfen."
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
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