Tools:
Update via:
Änderung § 2 FMSAKostV vom 01.01.2018
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 FMStANeuOV am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der FMSAKostVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 FMSAKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 2 FMSAKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit Beendigung der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. 2 Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren Beendigung. 3 Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) legt einen anderen Zeitpunkt fest. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit Beendigung der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. 2 Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren Beendigung. 3 Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen einen anderen Zeitpunkt fest. |
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung, 1. im Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags oder 2. wenn eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des Abbruchs der Leistung. (3) 1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung, die durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages. 2 Soweit die Verpflichtungserklärung oder der Vertrag keine Bestimmungen zur Entstehung der Pflicht der Kostenerstattung vorsehen, gelten die Absätze 1 und 2. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11763/al65827-0.htm