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§ 2 - FMSA-Kostenverordnung (FMSAKostV)
Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
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§ 2 Entstehung der Pflicht zur Kostenerstattung
(1) 1Die Pflicht zur Kostenerstattung entsteht mit Beendigung der Leistung, für die Kosten zu erstatten sind. 2Bedarf diese Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, so gilt diese jeweils als deren Beendigung. 3Abweichend von Satz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung bei laufenden Überwachungs- und sonstigen laufenden Maßnahmen, die sich voraussichtlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jährlich zum 31. März eines Kalenderjahres, es sei denn, die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (Anstalt) oder die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) legen einen anderen Zeitpunkt fest.
(2) Abweichend von Absatz 1 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung,
- 1.
- im Zeitpunkt der bestandskräftigen Ablehnung, Rücknahme oder der sonstigen Erledigung eines Antrags oder
- 2.
- wenn eine Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder abgebrochen werden muss, im Zeitpunkt des für die Erbringung der Leistung festgesetzten Termins oder im Zeitpunkt des Abbruchs der Leistung.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 entsteht die Pflicht zur Kostenerstattung, die durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages. 2Soweit die Verpflichtungserklärung oder der Vertrag keine Bestimmungen zur Entstehung der Pflicht der Kostenerstattung vorsehen, gelten die Absätze 1 und 2.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4019 m.W.v. 1. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 2 FMSAKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 FMSAKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FMSAKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FMSAKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FMSAKostV Umfang der zu erstattenden Kosten; Kostenpauschale (vom 01.01.2018)
... 2 kann der Leitungsausschuss den Entstehungszeitpunkt für die Kostenpauschalen abweichend von § 2 ...
§ 6 FMSAKostV Festsetzungsverjährung (vom 01.01.2018)
... mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist. (4) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Artikel 1 FMStANeuOV Änderung der FMSA-Kostenverordnung
... Kosten" die Wörter „an den Bund" eingefügt. 2. In § 2 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „legt" durch die Wörter „oder die Bundesrepublik Deutschland - ... mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3 entstanden ist." 9. § 10 wird § 7 und in Absatz 1 ...
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