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Änderung § 4 FMSAKostV vom 01.01.2018
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§ 4 FMSAKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 4 FMSAKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Fälligkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, die Anstalt legt einen anderen Zeitpunkt fest. | (Text neue Fassung) (1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, die Anstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest. |
(2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag. |
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