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§ 4 - FMSA-Kostenverordnung (FMSAKostV)
Artikel 1 V. v. 06.11.2015 BGBl. I S. 1928 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633
Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 12.11.2015; FNA: 660-3-5 Bundesbürgschaften
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§ 4 Fälligkeit
(1) Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, die Anstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest.
(2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung V. v. 20. Dezember 2017 BGBl. I S. 4019 m.W.v. 1. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 4 FMSAKostV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung vom 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 FMSAKostV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FMSAKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FMSAKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die Neuordnung der Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung
V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
Artikel 1 FMStANeuOV Änderung der FMSA-Kostenverordnung
... die Wörter „erstellen die Anstalt und die Finanzagentur" ersetzt. 4. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „legt" durch die Wörter „oder die Finanzagentur legen" ...
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