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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 1 - Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV)

V. v. 17.11.2015 BAnz AT 19.11.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BAnz AT 13.05.2016 V1
Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Zweck



In Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren (ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Maßgabe dieser Verordnung eine Direktbeihilfe zur Unterstützung der Zahlungsfähigkeit von Tierhaltern in bestimmten Tierhaltungssektoren gewährt.

 
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Zitierungen von § 1 TierSoBeihV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierSoBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSoBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TierSoBeihV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...