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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 1 - Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV)
V. v. 17.11.2015 BAnz AT 19.11.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BAnz AT 13.05.2016 V1
Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Zweck
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
In Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren (ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung wird nach Maßgabe dieser Verordnung eine Direktbeihilfe zur Unterstützung der Zahlungsfähigkeit von Tierhaltern in bestimmten Tierhaltungssektoren gewährt.
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Zitierungen von § 1 TierSoBeihV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TierSoBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSoBeihV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 TierSoBeihV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in § 1 genannten Rechtsakt ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11768/a195352.htm