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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 2 - Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV)
V. v. 17.11.2015 BAnz AT 19.11.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BAnz AT 13.05.2016 V1
Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Begriff des Tierhalters
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Tierhalter jede Person, die
- 1.
- Milchkühe zur Erzeugung von Rohmilch hält und die Rohmilch an Rohmilchhändler oder Rohmilchverarbeiter verkauft oder
- 2.
- Tiere einer der in der Anlage aufgeführten Tierarten (Tierarten) hält und die Tiere an Tierhändler, Tierverarbeiter oder Tiermäster verkauft.
Zitierungen von § 2 TierSoBeihV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TierSoBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSoBeihV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TierSoBeihV Form und Höhe der Direktbeihilfe
... 1. den ein Tierhalter mit einem Kreditinstitut im Falle a) des § 2 Nummer 1 nach dem 31. März 2015 oder b) des § 2 Nummer 2 nach dem 31. ... a) des § 2 Nummer 1 nach dem 31. März 2015 oder b) des § 2 Nummer 2 nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen hat (Darlehensvertrag) und ...
§ 6 TierSoBeihV Preisverringerung
... 1 und 2 ist das Kilogramm Rohmilch. (3) Im Falle von Tieren im Sinne des § 2 Nummer 2 muss sich die Preisverringerung aus einem Vergleich des vom Antragsteller in den ersten ... Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Tierhalter zugleich die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 und 2 ...
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