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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 2 - Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV)

V. v. 17.11.2015 BAnz AT 19.11.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BAnz AT 13.05.2016 V1
Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Begriff des Tierhalters



Im Sinne dieser Verordnung bedeutet Tierhalter jede Person, die

1.
Milchkühe zur Erzeugung von Rohmilch hält und die Rohmilch an Rohmilchhändler oder Rohmilchverarbeiter verkauft oder

2.
Tiere einer der in der Anlage aufgeführten Tierarten (Tierarten) hält und die Tiere an Tierhändler, Tierverarbeiter oder Tiermäster verkauft.



 

Zitierungen von § 2 TierSoBeihV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TierSoBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSoBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TierSoBeihV Form und Höhe der Direktbeihilfe
...  1. den ein Tierhalter mit einem Kreditinstitut im Falle a) des § 2 Nummer 1 nach dem 31. März 2015 oder b) des § 2 Nummer 2 nach dem 31. ... a) des § 2 Nummer 1 nach dem 31. März 2015 oder b) des § 2 Nummer 2 nach dem 31. Dezember 2014 abgeschlossen hat (Darlehensvertrag) und  ...
§ 6 TierSoBeihV Preisverringerung
... 1 und 2 ist das Kilogramm Rohmilch. (3) Im Falle von Tieren im Sinne des § 2 Nummer 2 muss sich die Preisverringerung aus einem Vergleich des vom Antragsteller in den ersten ... Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Tierhalter zugleich die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 und 2 ...
Anlage TierSoBeihV (zu § 2 Nummer 2 und § 5 Nummer 3)