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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 4 - Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV)

V. v. 17.11.2015 BAnz AT 19.11.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BAnz AT 13.05.2016 V1
Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Form und Höhe der Direktbeihilfe



(1) Die Direktbeihilfe wird als Zuschuss zu einem Darlehensvertrag (Zuschuss) gewährt,

1.
den ein Tierhalter mit einem Kreditinstitut im Falle

a)
des § 2 Nummer 1 nach dem 31. März 2015 oder

b)
des § 2 Nummer 2 nach dem 31. Dezember 2014

abgeschlossen hat (Darlehensvertrag) und

2.
der nach Maßgabe des § 5 Nummer 2 ein Darlehen zur Unterstützung der Zahlungsfähigkeit des Tierhalters zur Verfügung stellt.

(2) Der Zuschuss beträgt zehn Prozent des Darlehensbetrages, wobei der Zuschuss 10.000 Euro nicht übersteigen darf. Je Tierhalter darf nur ein Darlehensvertrag bezuschusst werden.

(3) Überschreitet die Summe der zu gewährenden Zuschüsse die in Artikel 1 Unterabsatz 1 und 2 in Verbindung mit dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 für die Bundesrepublik Deutschland festgelegte Unionsbeihilfe, werden die ordnungsgemäß beantragten Zuschüsse anteilig gekürzt.

 
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Zitierungen von § 4 TierSoBeihV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierSoBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSoBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TierSoBeihV Zweites Antragsverfahren
... Unterschreitet die Summe der beantragten Zuschüsse die in § 4 Absatz 3 genannte Unionsbeihilfe um mindestens eine Million Euro, wird bezüglich der ... erste Antragsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 2 ein Tierhalter für einen zweiten von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag ...