(1) Die Direktbeihilfe wird als Zuschuss zu einem Darlehensvertrag (Zuschuss) gewährt,
- 1.
- den ein Tierhalter mit einem Kreditinstitut im Falle
- a)
- des § 2 Nummer 1 nach dem 31. März 2015 oder
- b)
- des § 2 Nummer 2 nach dem 31. Dezember 2014
abgeschlossen hat (Darlehensvertrag) und
- 2.
- der nach Maßgabe des § 5 Nummer 2 ein Darlehen zur Unterstützung der Zahlungsfähigkeit des Tierhalters zur Verfügung stellt.
(2) Der Zuschuss beträgt zehn Prozent des Darlehensbetrages, wobei der Zuschuss 10.000 Euro nicht übersteigen darf. Je Tierhalter darf nur ein Darlehensvertrag bezuschusst werden.
(3) Überschreitet die Summe der zu gewährenden Zuschüsse die in Artikel 1 Unterabsatz 1 und 2 in Verbindung mit dem Anhang der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 2015/1853 für die Bundesrepublik Deutschland festgelegte Unionsbeihilfe, werden die ordnungsgemäß beantragten Zuschüsse anteilig gekürzt.
§ 8 TierSoBeihV Zweites Antragsverfahren ... Unterschreitet die Summe der beantragten Zuschüsse die in § 4 Absatz 3 genannte Unionsbeihilfe um mindestens eine Million Euro, wird bezüglich der ... erste Antragsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 2 ein Tierhalter für einen zweiten von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag ...