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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 5 - Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV)
V. v. 17.11.2015 BAnz AT 19.11.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BAnz AT 13.05.2016 V1
Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 5 Voraussetzungen des Zuschusses
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Der Zuschuss wird auf Antrag des Tierhalters gewährt, soweit
- 1.
- der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung
- a)
- Tierhalter ist und
- b)
- seinen Betriebssitz im Bundesgebiet hat,
- 2.
- der Darlehensvertrag
- a)
- eine Laufzeit von mindestens 42 Monaten und höchstens 72 Monaten besitzt und
- b)
- mindestens ein tilgungsfreies Jahr zu Beginn der Darlehenslaufzeit vorsieht,
- 3.
- hinsichtlich der vom Antragsteller verkauften Rohmilch oder Tiere eine Preisverringerung im Sinne des § 6 vorliegt, wobei die jeweiligen Erzeugnisse einer in der Anlage aufgeführten Tierkategorie (Tierkategorie) entstammen müssen.
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Zitierungen von § 5 TierSoBeihV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TierSoBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSoBeihV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TierSoBeihV Form und Höhe der Direktbeihilfe
... abgeschlossen hat (Darlehensvertrag) und 2. der nach Maßgabe des § 5 Nummer 2 ein Darlehen zur Unterstützung der Zahlungsfähigkeit des Tierhalters zur ...
§ 6 TierSoBeihV Preisverringerung
... Die Preisverringerung im Sinne des § 5 Nummer 3 hat mindestens neunzehn Prozent nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11768/a195356.htm