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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
§ 6 - Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV)
V. v. 17.11.2015 BAnz AT 19.11.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BAnz AT 13.05.2016 V1
Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Preisverringerung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Preisverringerung im Sinne des § 5 Nummer 3 hat mindestens neunzehn Prozent nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 zu betragen.
(2) Im Falle von Rohmilch muss sich die Preisverringerung aus einem Vergleich des vom Antragsteller im zweiten Quartal 2014 erzielten Durchschnittspreises mit dem von ihm im zweiten Quartal 2015 erzielten Durchschnittspreis ergeben. Zur Ermittlung des jeweiligen Durchschnittspreises ist das arithmetische Mittel aus den im jeweiligen Quartal erzielten Verkaufspreisen unter Ausschluss der Umsatzsteuer zu bilden, wobei sämtliche vom Antragsteller an Rohmilchhändler oder Rohmilchverarbeiter gelieferte Rohmilch zu berücksichtigen ist. Bezugsgröße für die Berechnung und den Durchschnittspreis nach den Sätzen 1 und 2 ist das Kilogramm Rohmilch.
(3) Im Falle von Tieren im Sinne des § 2 Nummer 2 muss sich die Preisverringerung aus einem Vergleich des vom Antragsteller in den ersten drei Quartalen 2013 erzielten Durchschnittspreises mit dem von ihm in den ersten drei Quartalen 2015 erzielten Durchschnittspreis nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 ergeben.
(4) Hat der Antragsteller nur Tiere aus einer Tierkategorie verkauft, ist zur Ermittlung des jeweiligen Durchschnittspreises die Summe der Verkaufserlöse für die in dem jeweiligen Dreiquartalszeitraum verkauften Tiere unter Ausschluss der Umsatzsteuer durch die Anzahl der in dem jeweiligen Dreiquartalszeitraum verkauften Tiere zu teilen, wobei sämtliche vom Antragsteller an Tierhändler, Tierverarbeiter und Tiermäster verkauften Tiere zu berücksichtigen sind.
(5) Hat der Antragsteller Tiere aus mehr als einer Tierkategorie derselben Tierart verkauft, ist zunächst für jede Tierkategorie die Preisverringerung nach Absatz 3 festzustellen. Anschließend ist aus den einzelnen Preisverringerungen eine Preisverringerung für die Tierart zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist der Durchschnitt aus allen einzelnen Preisverringerungen zu bilden, wobei eine Gewichtung nach dem Anteil der einzelnen Tierkategorien an dem Gesamtverkaufserlös aus dem Verkauf der Tiere aller Tierkategorien derselben Tierart vorzunehmen ist. Der jeweilige Anteil einer Tierkategorie entspricht dabei dem Verhältnis der Summe der Erlöse aus dem Verkauf der Tiere der jeweiligen Tierkategorie zur Summe der Erlöse aus dem Verkauf der Tiere aller Tierkategorien.
(6) Hat der Antragsteller Tiere aus mehr als einer Tierart verkauft, liegt eine Preisverringerung nach Absatz 1 vor, wenn im Bereich von einer Tierart die Mindestgrenze des Absatzes 1 erreicht wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Tierhalter zugleich die Voraussetzungen des § 2 Nummer 1 und 2 erfüllt.
Zitierungen von § 6 TierSoBeihV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TierSoBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSoBeihV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 TierSoBeihV Voraussetzungen des Zuschusses
... der vom Antragsteller verkauften Rohmilch oder Tiere eine Preisverringerung im Sinne des § 6 vorliegt, wobei die jeweiligen Erzeugnisse einer in der Anlage aufgeführten Tierkategorie ...
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