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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben

§ 9 - Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV)

V. v. 17.11.2015 BAnz AT 19.11.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BAnz AT 13.05.2016 V1
Geltung ab 20.11.2015; FNA: 7847-35-8 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 9 Nachweis der Beendigung des Darlehensvertrages; vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages; Übergang des Darlehensvertrages



(1) Nach dem Ablauf der im Darlehensvertrag vorgesehenen Laufzeit hat der Antragsteller der Bundesanstalt die Beendigung des Darlehensvertrages innerhalb von einem Monat ab dem Ende der Laufzeit schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Bestätigung des Kreditinstitutes über die Beendigung, insbesondere den Zeitpunkt der Beendigung, beizufügen.

(2) Ist der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 auch nicht binnen eines Monats, nachdem ihn die Bundesanstalt dazu aufgefordert hat, nachgekommen, hat er den Zuschuss zurückzuerstatten. Weist der Antragsteller nach, dass die Mitteilung unverschuldet nicht erfolgen konnte, kann die Bundesanstalt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von einer Rückerstattung ganz oder teilweise absehen.

(3) Wird der Darlehensvertrag vor dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit beendet, sodass die Darlehenslaufzeit weniger als 42 Monate beträgt, ist der Zuschuss in einer Höhe, die dem Verhältnis der Laufzeitverkürzung zur ursprünglich im Vertrag festgelegten Darlehenslaufzeit entspricht, zurückzuerstatten. Wird der Darlehensvertrag vor dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit verlängert, sodass die Darlehenslaufzeit mehr als 72 Monate beträgt, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuerstatten. Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung des Darlehens hat der Antragsteller der Bundesanstalt innerhalb von zehn Werktagen ab der Beendigung oder Verlängerung schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, ist der Zuschuss in voller Höhe zurückzuerstatten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Geht der Darlehensvertrag nach der Bewilligung des Zuschusses auf eine andere Person über, gilt vorbehaltlich des Satzes 2 dieser Übergang als Beendigung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1. Übernimmt die andere Person zugleich mit dem Darlehensvertrag auch den Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers, tritt die andere Person in die sich aus dieser Verordnung ergebenen Rechte und Pflichten des Antragstellers ein, soweit der Übergang des Darlehensvertrages und des Tierhaltungsbetriebes unter Beifügung entsprechender Nachweise der Bundesanstalt durch den Antragsteller binnen eines Monats ab dem Übergang des Darlehensvertrages schriftlich mitgeteilt wird und die andere Person den Übergang der Beihilfe auf sich beantragt. Der Mitteilung ist eine Erklärung der anderen Person beizufügen, in der sie bestätigt, dass sie über die in dieser Verordnung geregelten Rechte und Pflichten des Antragstellers, insbesondere die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 sowie nach den §§ 10 und 11, unterrichtet ist. § 10 Aufbewahrungs-, Mitteilungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

(1) Der Antragsteller hat

1.
alle für den Antrag maßgeblichen Unterlagen, die er nicht im Original dem Antrag beigefügt hat, insbesondere den Darlehensvertrag und die Nachweise über die erzielten Verkaufserlöse, sowie

2.
die für den Verlauf des Darlehensvertrages wesentlichen Unterlagen

bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf das Ende der Laufzeit des Darlehensvertrages folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben und Nachweisen in seinem Antrag übereinstimmen, unverzüglich der Bundesanstalt mitzuteilen.

(3) Zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung hat der Antragsteller der Bundesanstalt, den nationalen Prüfungsbehörden und den Prüfungsbehörden der Europäischen Union das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen ist der Antragsteller verpflichtet, auf seine Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit eine der in Satz 1 genannten Behörden dies verlangt.