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§ 1 - Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)

V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Der Fortbildungsabschluss wird in einem der Schwerpunkte Bäckerei, Konditorei oder Fleischerei erworben.

(3) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(4) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit sollen der Geprüfte Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und die Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk in der Lage sein, den Verkauf im Lebensmittelhandwerk eigenständig und verantwortlich zu planen, zu koordinieren und zu organisieren sowie Verkaufsstellen zu führen. Zudem sollen der Geprüfte Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und die Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk verkaufsfördernde und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrnehmen können, die Ausbildung durchführen können sowie eigenverantwortlich Maßnahmen an neue Bedarfslagen im Bereich des Lebensmittelhandwerks anpassen können. Die erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit umfasst auch die Fähigkeiten, als Führungskraft betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten zu können sowie unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen Lösungswege aufzeigen und dokumentieren zu können.

(5) Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:

1.
vorhandene Märkte analysieren und neue Märkte erschließen,

2.
kurz-, mittel- und langfristige Vertriebskonzepte und Verkaufsaktivitäten entwickeln, umsetzen und auswerten,

3.
Personal führen und anleiten sowie dessen Einsatz planen,

4.
mit Geschäftspartnern, insbesondere mit Lieferanten sowie mit internen und externen Kunden, kommunizieren und kooperieren,

5.
Verkauf organisieren und steuern,

6.
Gastronomiekonzepte entwickeln und umsetzen,

7.
Warenpräsentationskonzepte entwickeln, planen, vermitteln und die Umsetzung der Konzepte kontrollieren,

8.
betriebliche Kennzahlen ermitteln, auswerten und zur betrieblichen Steuerung nutzen,

9.
Qualitätsmanagement betrieblich gestalten und steuern,

10.
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen,

11.
Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten,

12.
Unternehmensführungsstrategien entwickeln sowie

13.
Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen und abschließen.

(6) Die erbrachten Nachweise nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 führen zusammen mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk" oder „Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk".

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Zitierungen von § 1 LmhFortbPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LmhFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LmhFortbPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LmhFortbPrüfV Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
...  Die Berufspraxis muss jeweils inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 4 und 5 genannten Aufgaben haben. (2) Abweichend von Absatz 1 ist zur ...
Anlage 2 LmhFortbPrüfV (zu § 25) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ... Bewertung mit Punkten und als Note, 3. Benennung des gewählten Schwerpunktes nach § 1 Absatz 2 , 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die ...