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§ 2 - Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte
- a)
- Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk/Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk" und eine einjährige Berufspraxis,
- b)
- Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung oder Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in der Lebensmittelherstellung oder in der Lebensmittelverarbeitung und eine einjährige Berufspraxis oder
- c)
- Abschlussprüfung Kaufmann im Einzelhandel oder Kauffrau im Einzelhandel mit einer Bedienpraxis, die überwiegend im Lebensmittelhandel erworben wurde, und eine einjährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung oder Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
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