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§ 8 - Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Handlungsbereich „Vertriebskonzepte entwickeln"
(1) Im Handlungsbereich „Vertriebskonzepte entwickeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Markt systematisch zu beobachten und aus der Beobachtung Maßnahmen abzuleiten, auf Veränderungen des Absatzmarktes zu reagieren und Handlungsstrategien zu entwickeln sowie neue Märkte zu erschließen und neue Vertriebswege aufzuzeigen. Dabei soll die zu prüfende Person Sortimente gestalten und Marketinginstrumente anwenden.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Ableiten von Konsequenzen aus Markt- und Unternehmensanalysen für die Vertriebsstruktur, für Vertriebswege, für die Filialgröße und den Standort,
- 2.
- Festlegen der Ausrichtung von Verkaufsstätten und Produktpaletten,
- 3.
- Auswählen, Einführen und Bewerben neuer Produkte,
- 4.
- Festlegen von Wegen der Kunden- und Lieferantenansprache,
- 5.
- Entwickeln von Vorgaben für Betriebsabläufe,
- 6.
- Erarbeiten von Vorschlägen zu Ladeneinrichtung, Raumaufteilung und Ausstattung in Filialen sowie zur praktischen Umsetzung dieser Vorschläge unter Berücksichtigung der Ausrichtung und
- 7.
- Entwickeln eines Konzeptes für den Vertrieb über das Internet.
Text in der Fassung des Artikels 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 8 LmhFortbPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 LmhFortbPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LmhFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LmhFortbPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LmhFortbPrüfV Teile des Fortbildungsabschlusses
... Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen nach den §§ 6 bis 24. (2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen ...
§ 17 LmhFortbPrüfV Schriftliche Prüfung
... Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungsbereiche der §§ 7 bis 11. (2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der ...
Anlage 2 LmhFortbPrüfV (zu § 25) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... der geprüften Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung nach den §§ 7 bis 11 und Bewertung mit Punkten und als Note, 2. Benennung der geprüften ...
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