Tools:
Update via:
§ 9 - Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 9 Handlungsbereich „Warenströme und Retourenmanagement organisieren"
(1) Im Handlungsbereich „Warenströme und Retourenmanagement organisieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, auch unter Einsatz moderner Kommunikationstechnologien bei der Bestellung von Waren den Lagerbestand, die Haltbarkeit verderblicher Waren und saisonale Aspekte zu berücksichtigen sowie Lagerhaltung und Lagerführung zu gestalten und zu überwachen. Dabei sollen Daten rechnergestützter Kassensysteme ausgewertet, Konzepte für Logistik und Lagerwirtschaft entwickelt, diese Konzepte umgesetzt, die Umsetzung überwacht und die Konzepte verbessert sowie Retouren organisiert werden.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Organisieren und Überwachen des Wareneingangs,
- 2.
- Organisieren und Überwachen der Lagerung von Produkten,
- 3.
- Disponieren von Warenbeständen,
- 4.
- Programmieren und Auswerten von Daten aus rechnergestützten Kassensystemen sowie Ableiten von Konsequenzen für den Verkauf,
- 5.
- Organisieren von Transporten zum Bestimmungsort und
- 6.
- Einrichten und Optimieren eines Retourenmanagements.
Text in der Fassung des Artikels 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Anzeige
Frühere Fassungen von § 9 LmhFortbPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 LmhFortbPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LmhFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LmhFortbPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LmhFortbPrüfV Teile des Fortbildungsabschlusses
... Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen nach den §§ 6 bis 24. (2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen ...
§ 17 LmhFortbPrüfV Schriftliche Prüfung
... Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungsbereiche der §§ 7 bis 11. (2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der ...
Anlage 2 LmhFortbPrüfV (zu § 25) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... der geprüften Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung nach den §§ 7 bis 11 und Bewertung mit Punkten und als Note, 2. Benennung der geprüften ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11774/a195417.htm