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§ 11 - Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 11 Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen"
(1) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Abläufe zu erfassen und zu bewerten, auch unter Einsatz moderner Kommunikationstechnologien.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Ermitteln und Auswerten betriebswirtschaftlicher Kennzahlen zum Ableiten von Konsequenzen für Geschäfts- und Vertriebskonzepte,
- 2.
- Festlegen von Preisschienen,
- 3.
- Durchführen von Nachkalkulationen,
- 4.
- Entwickeln betrieblicher Vorgaben zur Angebotserstellung und
- 5.
- Entwickeln eines Anreizsystems für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Kennzahlen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 11 LmhFortbPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 LmhFortbPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LmhFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LmhFortbPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LmhFortbPrüfV Teile des Fortbildungsabschlusses
... Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen nach den §§ 6 bis 24. (2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen ...
§ 17 LmhFortbPrüfV Schriftliche Prüfung
... Die schriftliche Prüfung umfasst alle Handlungsbereiche der §§ 7 bis 11. (2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der Beschreibung ...
Anlage 2 LmhFortbPrüfV (zu § 25) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... der geprüften Handlungsbereiche der schriftlichen Prüfung nach den §§ 7 bis 11 und Bewertung mit Punkten und als Note, 2. Benennung der geprüften ...
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