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§ 12 - Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 12 Handlungsbereich „Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren"
(1) Im Handlungsbereich „Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, auch unter Einsatz moderner Kommunikationstechnologien Verkaufsaktionen von handwerklich hergestellten Produkten zu planen, durchzuführen und auch unter kalkulatorischen und gestalterischen Gesichtspunkten auszuwerten. Dabei soll die zu prüfende Person die Warenpräsentation in Theken und Regalen unter Berücksichtigung von Vorschriften zum Lebensmittelrecht und zur Hygiene veranlassen und optimieren, neue Produkte in bestehende Sortimente integrieren sowie Markenprodukte und Handelsware etablieren. In diesem Rahmen hat die zu prüfende Person zu zeigen, dass sie in der Lage ist, Verkaufsräume, insbesondere Läden und Marktstände, sowie Schauflächen unter Berücksichtigung von saisonalen und regionalen Besonderheiten zu gestalten.
(2) In diesem Rahmen kann unter Berücksichtigung von Vorschriften zum Lebensmittelrecht und zur Hygiene Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Planen einer Verkaufsaktion unter Betonung der handwerklichen Herstellung,
- 2.
- Gestalten eines Schaufensters, eines Präsentationstisches oder einer Filiale,
- 3.
- Anpassen der Warenpräsentationen an den Tageszyklus und
- 4.
- Integrieren neuer Produkte und Dienstleistungen in das Angebot.
Text in der Fassung des Artikels 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 12 LmhFortbPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 LmhFortbPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LmhFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LmhFortbPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LmhFortbPrüfV Teile des Fortbildungsabschlusses
... Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen nach den §§ 6 bis 24. (2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen ...
§ 18 LmhFortbPrüfV Praktische Prüfung (vom 17.12.2019)
... Die praktische Prüfung umfasst 1. eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder § 13, 2. eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, ... Grundlage von § 12 oder § 13, 2. eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie 3. eine ...
Anlage 2 LmhFortbPrüfV (zu § 25) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... 2. Benennung der geprüften Handlungsbereiche der praktischen Prüfung nach den §§ 12 bis 15 und Bewertung mit Punkten und als Note, 3. Benennung des gewählten ...
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