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§ 17 - Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden aus der Beschreibung einer betrieblichen Situation abgeleitet. Die Aufgaben werden handlungsbereichsübergreifend gestellt.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt 300 Minuten.
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Zitierungen von § 17 LmhFortbPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LmhFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LmhFortbPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LmhFortbPrüfV Teile des Fortbildungsabschlusses
... Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen nach den §§ 6 bis 24. (2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen ...
§ 23 LmhFortbPrüfV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1. die schriftliche Prüfung nach § 17 und 2. in der praktischen Prüfung a) die Projektmappe nach § 19 ...
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