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§ 18 - Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)

V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 18 Praktische Prüfung



(1) Die praktische Prüfung umfasst

1.
eine Projektarbeit auf der Grundlage von § 12 oder § 13,

2.
eine Arbeitsaufgabe auf der Grundlage von § 12 oder § 13, jeweils in Kombination mit § 15, sowie

3.
eine Gesprächssimulation auf der Grundlage von § 14 oder § 15.

(2) Das Projekt für die Projektarbeit wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben; Vorschläge der zu prüfenden Person können berücksichtigt werden.



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Frühere Fassungen von § 18 LmhFortbPrüfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 LmhFortbPrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LmhFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LmhFortbPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 LmhFortbPrüfV Teile des Fortbildungsabschlusses
... Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen nach den §§ 6 bis 24. (2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen ...