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§ 19 - Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 19 Projektarbeit
(1) Die Projektarbeit besteht aus
- 1.
- einer Projektmappe,
- 2.
- einer Präsentation des Konzeptes der Projektmappe und
- 3.
- einem Fachgespräch, das sich auf die Projektmappe und auf die Präsentation bezieht.
(2) Für die Projektmappe erstellt die zu prüfende Person ein Marketing- und Präsentationskonzept oder ein Gastronomiekonzept. Das Konzept soll Angaben zum Marketing, zur Kalkulation und zur organisatorischen Durchführung des Projektes beinhalten.
(3) Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Projektmappe eingrenzen. Die Projektmappe ist schriftlich anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Kalendertage.
(4) In der Präsentation und in dem Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
- 1.
- die fachlichen Zusammenhänge, die dem Projekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,
- 2.
- das Konzept verkaufsfördernd darzustellen,
- 3.
- den Ablauf des Projektes zu begründen und
- 4.
- mit dem Projekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle branchenbezogene Entwicklungen zu berücksichtigen.
(5) Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(6) Das Fachgespräch soll nicht länger als 10 Minuten dauern.
Text in der Fassung des Artikels 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 19 LmhFortbPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 LmhFortbPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LmhFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LmhFortbPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LmhFortbPrüfV Teile des Fortbildungsabschlusses
... Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen nach den §§ 6 bis 24. (2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen ...
§ 23 LmhFortbPrüfV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... § 17 und 2. in der praktischen Prüfung a) die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3 , b) die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und ... § 19 Absatz 2 und 3, b) die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5 , c) das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6, d) die ... Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5, c) das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6 , d) die Arbeitsaufgabe nach § 20 und e) die Gesprächssimulation ...
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