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§ 23 - Lebensmittelhandwerkfortbildungsprüfungsverordnung (LmhFortbPrüfV)
V. v. 10.11.2015 BGBl. I S. 1980 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 7110-20-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 23 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
- 1.
- die schriftliche Prüfung nach § 17 und
- 2.
- in der praktischen Prüfung
- a)
- die Projektmappe nach § 19 Absatz 2 und 3,
- b)
- die Präsentation des Konzepts der Projektmappe nach § 19 Absatz 4 und 5,
- c)
- das Fachgespräch nach § 19 Absatz 4 und 6,
- d)
- die Arbeitsaufgabe nach § 20 und
- e)
- die Gesprächssimulation nach § 21.
(3) 1Aus den einzelnen Bewertungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird als Bewertung für die praktische Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung der Projektmappe mit 20 Prozent,
- 2.
- die Bewertung der Präsentation des Konzepts der Projektmappe mit 20 Prozent,
- 3.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit 10 Prozent,
- 4.
- die Bewertung der Arbeitsaufgabe mit 30 Prozent und
- 5.
- die Bewertung der Gesprächssimulation mit 20 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 23 LmhFortbPrüfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 7 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 LmhFortbPrüfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 LmhFortbPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LmhFortbPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 LmhFortbPrüfV Teile des Fortbildungsabschlusses
... Prüfung der schwerpunktspezifischen Verkaufsleitungsqualifikationen nach den §§ 6 bis 24. (2) Die Prüfung der schwerpunktspezifischen ...
§ 22 LmhFortbPrüfV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 23 und 24 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 23 Absatz 3 Satz 1 oder § 24 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese ...
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