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Änderung § 8 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019
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§ 8 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 8 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Handlungsbereich „Vertriebskonzepte entwickeln" | |
(Text alte Fassung) (1) Im Handlungsbereich 'Vertriebskonzepte entwickeln' soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, den Markt systematisch zu beobachten und aus der Beobachtung Maßnahmen abzuleiten, auf Veränderungen des Absatzmarktes zu reagieren und Handlungsstrategien zu entwickeln sowie neue Märkte zu erschließen und neue Vertriebswege aufzuzeigen. Dabei soll der Prüfling Sortimente gestalten und Marketinginstrumente anwenden. | (Text neue Fassung) (1) Im Handlungsbereich 'Vertriebskonzepte entwickeln' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Markt systematisch zu beobachten und aus der Beobachtung Maßnahmen abzuleiten, auf Veränderungen des Absatzmarktes zu reagieren und Handlungsstrategien zu entwickeln sowie neue Märkte zu erschließen und neue Vertriebswege aufzuzeigen. Dabei soll die zu prüfende Person Sortimente gestalten und Marketinginstrumente anwenden. |
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden: 1. Ableiten von Konsequenzen aus Markt- und Unternehmensanalysen für die Vertriebsstruktur, für Vertriebswege, für die Filialgröße und den Standort, 2. Festlegen der Ausrichtung von Verkaufsstätten und Produktpaletten, 3. Auswählen, Einführen und Bewerben neuer Produkte, 4. Festlegen von Wegen der Kunden- und Lieferantenansprache, 5. Entwickeln von Vorgaben für Betriebsabläufe, 6. Erarbeiten von Vorschlägen zu Ladeneinrichtung, Raumaufteilung und Ausstattung in Filialen sowie zur praktischen Umsetzung dieser Vorschläge unter Berücksichtigung der Ausrichtung und 7. Entwickeln eines Konzeptes für den Vertrieb über das Internet. |
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