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Änderung § 11 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019

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§ 11 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 11 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen"


(Text alte Fassung)

(1) Im Handlungsbereich 'Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen' soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, betriebliche Abläufe zu erfassen und zu bewerten, auch unter Einsatz moderner Kommunikationstechnologien.

(Text neue Fassung)

(1) Im Handlungsbereich 'Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Abläufe zu erfassen und zu bewerten, auch unter Einsatz moderner Kommunikationstechnologien.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1. Ermitteln und Auswerten betriebswirtschaftlicher Kennzahlen zum Ableiten von Konsequenzen für Geschäfts- und Vertriebskonzepte,

2. Festlegen von Preisschienen,

3. Durchführen von Nachkalkulationen,

4. Entwickeln betrieblicher Vorgaben zur Angebotserstellung und

5. Entwickeln eines Anreizsystems für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Kennzahlen.