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Änderung § 19 LmhFortbPrüfV vom 17.12.2019

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§ 19 LmhFortbPrüfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 19 LmhFortbPrüfV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Projektarbeit


(1) Die Projektarbeit besteht aus

1. einer Projektmappe,

2. einer Präsentation des Konzeptes der Projektmappe und

3. einem Fachgespräch, das sich auf die Projektmappe und auf die Präsentation bezieht.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Für die Projektmappe erstellt der Prüfling ein Marketing- und Präsentationskonzept oder ein Gastronomiekonzept. Das Konzept soll Angaben zum Marketing, zur Kalkulation und zur organisatorischen Durchführung des Projektes beinhalten.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Projektmappe erstellt die zu prüfende Person ein Marketing- und Präsentationskonzept oder ein Gastronomiekonzept. Das Konzept soll Angaben zum Marketing, zur Kalkulation und zur organisatorischen Durchführung des Projektes beinhalten.

(3) Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Projektmappe eingrenzen. Die Projektmappe ist schriftlich anzufertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Kalendertage.

vorherige Änderung

(4) In der Präsentation und in dem Fachgespräch soll der Prüfling nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist,



(4) In der Präsentation und in dem Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,

1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Projekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,

2. das Konzept verkaufsfördernd darzustellen,

3. den Ablauf des Projektes zu begründen und

4. mit dem Projekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei aktuelle branchenbezogene Entwicklungen zu berücksichtigen.

(5) Die Präsentation soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

(6) Das Fachgespräch soll nicht länger als 10 Minuten dauern.